Gericht: Provider müssen Porno-Angebote vorerst nicht sperren - epd medien

19.11.2025 16:32

Die Landesanstalt für Medien NRW darf zwei Zugangsanbieter vorerst nicht zwingen, bestimmte Internetseiten zu sperren. Dabei geht es um Seiten eines in Zypern ansässigen Porno-Anbieters. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf begründete seine Entscheidung am Mittwoch mit der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Düsseldorf (epd). Die Landesanstalt für Medien NRW darf nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zwei Internet-Provider vorerst nicht zwingen, bestimmte Webseiten zu sperren. Dabei handelt es sich um Seiten eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Mittwoch mitteilte. Betroffen ist das Unternehmen Aylo Freesites (früher: Mindgeek), das unter anderem die Portale Pornhub und Youporn betreibt. (AZ: 27 L 805/24, 27 L 806/24, 27 L 1347/24, 27 L 1348/24, 27 L 1349/24, 27 L 1350/24)

In dem Urteil wird auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verwiesen. Demnach verstoßen die Sperrverfügungen, die von den in Nordrhein-Westfalen ansässigen Providern Telekom und Vodafone umgesetzt wurden, sowie die zugrundeliegenden Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gegen das vorrangig anzuwendende Recht der EU. Der freie Verkehr von digitalen Diensten aus anderen Mitgliedstaaten dürfe nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die deutschen Regelungen im Jugendmedienschutz aber nicht mehr erfüllten.

Anbieter mit Eilanträgen gegen Sperrung erfolgreich

Wie das Verwaltungsgericht erläuterte, hatte die Landesmedienanstalt NRW dem Anbieter bereits mit Verfügungen im Jahr 2020 untersagt, seine pornografischen Inhalte zu verbreiten. Anträge des Anbieters auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dagegen waren sowohl vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch dem Oberverwaltungsgericht NRW ohne Erfolg geblieben. Auch in der Hauptsache hatte die Kammer diese Untersagungsverfügungen bereits mit Urteilen im Jahr 2023 als rechtmäßig erachtet. Die Berufungsverfahren sind vor dem Oberverwaltungsgericht NRW anhängig.

Allerdings seien nachträglich weitreichende Änderungen des europäischen und nationalen Rechts erfolgt, erläuterten die Düsseldorfer Richter. Deswegen habe der Anbieter der pornografischen Internetangebote die Aufhebung sowohl der Untersagungen als auch der Sperrverfügungen verlangt und entsprechende Eilanträge gestellt. Diese hatten nun hinsichtlich der Sperrverfügungen gegenüber den Access-Providern Erfolg. Deren weitere Vollziehung hat die Kammer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

Schmid kündigt Rechtsmittel an

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde. Die Landesmedienanstalt kündigte entsprechende Rechtsmittel bereits an. "Wir nehmen die Beschlüsse des VG Düsseldorf, die wir gerne vom OVG NRW überprüft wissen wollen, zur Kenntnis", erklärte Tobias Schmid, Direktor der Aufsichtsbehörde. "Neben der nicht einfachen Frage des komplementären Charakters von nationalen und europäischen Rechtsvorschriften in diesem konkreten Fall geht es ja vor allem darum, wie wir einen effizienten Schutz von Kindern im Netz gewährleisten können." Hier sei auch die EU-Kommission gefordert, so Schmid.

Aylo Freesites wehrt sich auch in anderen Bundesländern gegen von der Medienaufsicht angeordnete Sperrungen.

lwd



Zuerst veröffentlicht 19.11.2025 17:32 Letzte Änderung: 21.11.2025 09:42 (Die Meldung wurde nachträglich um ein Statement der Landesanstalt für Medien NRW ergänzt.)

Schlagworte: Justiz, Medien, Internet, NEU

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